Winterdienstpflicht?
Für Wen?
 

Ja, um Unfälle und entstehende Schäden auf Gehwegen zu verhindern, ist jeder Eigentümer dazu verpflichtet, seine Verkehrsflächen des Grundstücks im Winter fachgerecht und satzungstreu zu sichern, da dort keine Zuständigkeit der Räumdienste der Gemeinde oder Stadt besteht. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören der Winterdienst bei Schnee und Eisglätte, der Räumdienst bei Eisglätte sowie das Streuen bei Schneeglätte

Auch Gewerbetreibende sind verpflichtet!

Jeder Gewerbetreibende ist zudem verpflichtet, für Sicherheit auf seinem Betriebsgelände sowie seinen Parkplätzen zu sorgen. Wenn eine Kunde oder Passant sich auf Ihrem Gelände aufgrund von Schnee oder Glätte verletzt, so kann dies juristische Folgen, wie etwa die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nach sich ziehen, und Sie können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Unternehmen, Gewerbebetriebe und Händler, die gewerbliche Immobilien besitzen, sind zur Sicherung ihrer Verkehrsflächen verpflichtet. Gleiches gilt ebenso für Immobilienbesitzer, die Einzelhandelsflächen, Werkstädten, Büros oder Hallen vermieten. Zur Verkehrssicherungspflicht im Winter gehört:

  • Winterdienst bei Schnee
  • Winterdienst bei Eisglätte
  • Räumdienst bei Eisbildung
  • Streuen bei Schneeglätte

Des Weiteren können bei der Vernachlässigung der Räumpflicht hohe Bußgelder drohen. Die Höhe der Bußgelder variiert dabei von Kommune zu Kommune.

 

©eisfrei24.com

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